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Informationen zum Betreuungsgesetz |
Das neue Betreuungsgesetz
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Am 01.01.92 hat das Betreuungsgesetz das ca. 100 Jahre alte Vormundschafts- und
Pflegschaftsrecht abgelöst. So wurde die Entmündigung und die bisherige Vormundschaft für Volljährige
abgeschafft. Es war Ausdruck eines Bewusstseins, dass hier jede helfende Maßnahme auch ein Eingriff in Rechte von
Betroffenen ist und dass stärkere gesetzliche Garantien als bisher zur Erhaltung der Würde eines jeden einzelnen erforderlich sind.
Die Vormundschaft für Volljährige und die sog. "Gebrechlichkeitspflegschaft" werden seither durch das neue
Rechtsinstitut der "Betreuung" ersetzt.
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Ein Betreuer/ eine Betreuerin handelt als gesetzlicher Vertreter
für Menschen, die durch psychische Erkrankung, einer körperlich, geistigen oder seelischen Behinderung,
ihre Angelegenheiten ganz oder in einem bestimmten Umfang nicht mehr selbst regeln können.
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Grundsätze des Betreuungsrechts sind:
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Das Wohl des Betreuten sowie die Rehabilitation stehen im Vordergrund. |
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Die Bestellung eines Betreuers schränkt die Teilnahme eines Betreuten am
Rechtsverkehr nicht automatisch ein. Nur dort, wo dies im Einzelfall erforderlich
ist, kann das Gericht einen "Einwilligungsvorbehalt" anordnen. |
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An die Stelle anonymer Verwaltung von "Fällen" soll eine persönliche Betreuung treten. Der Betreuer soll Wünschen des Betreuten grundsätzlich entsprechen. |
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Die Personensorge wird durch Regelungen über Heilbehandlung, Unterbringung, unterbringungsähnliche Maßnahmen und Wohnungsauflösung gestärkt. |
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Die Bestellung eines Betreuers setzt die persönliche Anhörung des Betroffenen
und eine genaue Sachaufklärung voraus. |
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Über Betreuerbestellungen
muss spätestens nach fünf Jahren neu entschieden
werden. |
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In Verfahren, die die Betreuung betreffen, ist der Betroffene ohne Rücksicht auf
seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
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Wann wird ein Betreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt?
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Dies ist dann der Fall, wenn jemand wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 BGB). Die Betreuung kann auf maximal 5 Jahre festgelegt werden. Es
muss dann eine Überprüfung über die weitere Notwendigkeit vom Vormundschaftsgericht durchgeführt werden.
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Welche Aufgaben hat ein Betreuer?
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Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und dabei den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit es dessen Wohl nicht zuwiderläuft (§ 1901 BGB). Er vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB). |
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Im Rahmen der vom Gericht festgelegten Aufgabenkreise werden Besuche beim Betreuten, Telefonate und Schriftverkehr, z. B. mit Ämtern, Banken und Einrichtungen, durchgeführt. Hilfen sind für den Betreuten nur zu organisieren, nicht jedoch z. B. die Haushaltsführung oder die Krankenpflege durch den Betreuer selbst durchzuführen (Bundestagsdrucksache 13/7158). |
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Folgende Aufgabenkreise können u.a. vom Vormundschaftsgericht festgelegt werden: Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Abschluss und Kontrolle eines Heimvertrages, Entgegennahme und Öffnen der Post.
Der Betreuer darf nur im Rahmen der festgesetzten Aufgabenkreise tätig werden.
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Was kostet die Betreuung?
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Die Kosten der Betreuung werden immer auf Minutenbasis
abgerechnet (Regel-Stundensatz: Euro 31,- zzgl. MwSt). Sofern ein Betreuter unter 2301,- Euro an Vermögen besitzt und ein geringes Einkommen
hat (Einkommensgrenze nach § 81 BSHG), übernimmt die Kosten die Staatskasse.
Die
Vergütungsabrechnungen, wie auch alle finanziellen Tätigkeiten die der Betreuer ausübt,
werden vom Vormundschaftsgericht regelmäßig geprüft.
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